Die Landesarbeitsgemeinschaft der freien Schulträger in Thüringen positioniert sich zur Neufassung des Thüringer Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft (ThürSchfTG) (Download):
Durch die neue Landesregierung wurden die Schulen in freier Trägerschaft erstmalig in einer offiziellen Verlautbarung mit den staatlichen Schulen auf eine Stufe gestellt: Beide erfüllen den öffentlichen Bildungsauftrag. Die Finanzierung der freien Schulen in Thüringen jedoch blieb in den vergangenen Jahren deutlich hinter der Kostenentwicklung und der Finanzierung der staatlichen Schulen zurück.
Das Thüringer Verfassungsgericht hat das bisherige Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft hinsichtlich der Regelungen für die staatliche Finanzhilfe am 21.05.2014 für verfassungswidrig erklärt. Der Gesetzgeber wurde verpflichtet, eine Neuregelung bis zum 31.03.2015 zu schaffen. Im breiten politischen Konsens wurde eine Verbesserung der finanziellen Bedingungen für die Schulen gefordert.
Schulfinanzierung
Vergleicht man die vom Bundesamt für Statistik veröffentlichten Ausgaben des Freistaates für staatliche Schüler mit der staatlichen Finanzhilfe für einen Schüler an einer freien Schule, beträgt die Förderung je nach Schulart bisher zwischen 50 und 75 Prozent. An vielen Schulen sind deshalb die von den Eltern bzw. an den Berufsbildenden Schulen von den Schülern selbst aufzubringenden Schulgelder stark gestiegen.
Ein Festbetragsmodell stellt für uns die transparenteste und einfachste Form der Finanzierung dar. Für jede Schulart wird ein schülerbezogener Festbetrag für das Jahr 2015 ermittelt. Dieser pauschale Betrag berücksichtigt alle Kostenarten, die beim Betrieb einer Schule entstehen und kann entsprechend flexibel eingesetzt werden.
Der Betrag muss die Kürzungen ab dem Jahr 2011 zurücknehmen und die bisher fehlende Anpassung an die Gehaltsentwicklung abbilden. Wir erwarten eine deutliche Steigerung der schülerbezogenen Festbeträge für das Jahr 2015. Wir erwarten, dass die Lücke zwischen der Finanzierung vergleichbarer staatlicher Schulen und freier Schulen deutlich kleiner wird. Dafür sind zu den ohnehin erwartbaren Steigerungen des Bedarfes durch ein Aufwachsen der Schülerzahl (etwa 6 Mio. €) tatsächlich mindestens 10 Mio. € zusätzlich aufzuwenden, wie dies der Koalitionsvertrag vorsieht.
Derzeit erhalten die Schulen vorläufige Finanzhilfebescheide, was zu Unsicherheiten bei Schulen und Eltern führt. Wir erwarten eine rückwirkende Inkraftsetzung der neuen, verbesserten Finanzhilferegelungen zum 1.1.2015.
Mit einer festen Progression für die Geltungsdauer des neuen Gesetzes (2015-2020) sollen die in der Vergangenheit nicht berücksichtigten Tarif- und Sachkostensteigerungen und die zukünftigen Tarif- und Sachkostensteigerungen aufgefangen werden. Deshalb soll der Festbetrag in jedem Jahr um mindestens 3 Prozent steigen.
Wir halten diese Erwartungen für moderat, denn nach einer entsprechenden Anpassung der Finanzierungsregelungen wird weiterhin eine erhebliche Gerechtigkeitslücke in der Behandlung der freien und der staatlichen Schulen zu Lasten der Kinder und Familien und der berufsbildenden Schüler an freien Schulen bleiben. Deshalb erwarten wir m.H. von externen Gutachten bzw. mit den Zahlen des Statistischen Bundesamtes die Schaffung von Transparenz der staatlichen Schülerkosten und Nachvollziehbarkeit bei der Berechnung der staatlichen Finanzhilfe.
Entbürokratisierung
Ungeachtet einer bereits erfolgten staatlichen Anerkennung einer Schule in freier Träger-schaft erfordert das gegenwärtige Gesetz für Schulen in freier Trägerschaft, jeden fach- und schulartfremden Einsatz einer Lehrkraft einzeln mit einem hohen Verwaltungsaufwand genehmigen zu lassen. Dabei werden an Schulen in freier Trägerschaft mittels eines nur für sie geltenden Anforderungskatalogs faktisch schärfere Anforderungen als an staatliche Schulen gestellt. Die Ungleichbehandlung führt zu einer unnötigen Behinderung des laufenden Schulbetriebes einer freien Schule. Schulen in freier Trägerschaft sind gleichwertig, aber nicht gleichartig und erfüllen den öffentlichen Bildungsauftrag ebenso wie staatliche Schulen. Der Schulbetrieb ist durch Art. 7 Abs. 4 Grundgesetz geschützt und nicht lediglich staatliche Aufgabenübertragung. Eine Gleichbehandlung aller Schulen im Freistaat ist daher dringend erforderlich.
Die mit der Genehmigungspraxis verbundene Bürokratisierung überfordert Schulträger und die Staatlichen Schulämter über die Maßen, so dass eine transparente und vergleichbare Genehmigungspraxis der staatlichen Seite heute nicht mehr gegeben ist.
Auch ist der bislang geforderte aufwendige Verwendungsnachweis hinsichtlich aller Schulkosten bei einer nur anteiligen und pauschalierten Finanzierung nicht gerechtfertigt.
Wartefristregelung
Bisher verhinderte bzw. erschwerte eine rigide Wartefristregelung die verfassungsrechtlich garantierte Gründung von Schulen in freier Trägerschaft. Auch bewährte Schulträger sind gezwungen, in der Wartefrist drei Jahre ohne staatliche Finanzhilfe eine Schule im Aufbau allein zu finanzieren. Ein bewährter Schulträger einer allgemeinbildenden Schule muss eine weitere Schule derselben oder einer anderen Schulart gründen können, ohne der Wartefrist zu unterliegen. Gleiches gilt für die Schulformen und Bildungsgänge der berufsbildenden Schulen.