Am 17. März 2014 fand vor dem Thüringer Verfassungsgerichtshof in Weimar die mündliche Verhandlung in dem Normenkontrollverfahren zur staatlichen Finanzhilfe für Schulen Freier Träger in Thüringen statt.
Oberkirchenrätin Ruth Kallenbach, Vorstand und Rechtsreferentin der Evangelischen Schulstiftung in Mitteldeutschland, fasst den Verhandlungstag zusammen: In einem ersten Teil befasste sich der Verfassungsgerichtshof mit den verfassungsrechtlichen Grundlagen und den gesetzlichen und untergesetzlichen Regelungen zur Schulfinanzierung. Er stellte fest, dass die Thüringer Verfassung in Artikel 26 Abs. 2 Satz 2 einen Anspruch auf staatliche Finanzhilfe statuiert habe, der über die Gewährleistungen des Grundgesetzes hinaus gehe, so Kallenbach. Der Gesetzgeber habe daher die Pflicht, die Zuschussgewährung durch den Staat sicherzustellen. Die Regelungen der Schulfinanzierung müssten so gestaltet sein, dass sie für die Betroffenen leicht nachvollziehbar und verständlich seien. Der Verlauf der weiteren Verhandlung deutete darauf hin, dass der Verfassungsgerichtshof die Transparenz und Nachvollziehbarkeit der diesbezüglichen Regelungen im Gesetz für Schulen in freier Trägerschaft und den darunter liegenden Vorschriften durchaus kritisch sieht. Das betreffe insbesondere auch die dynamische Verweisung auf untergesetzliche Vorschriften, die ohne Einfluss des Gesetzgebers verändert werden könnten.
In einem zweiten Teil befasste sich das Gericht mit der Frage der Höhe bzw. Auskömmlichkeit der Finanzhilfe. Hier sei entscheidend, ob eine Existenzgefährdung der Schulen in freier Trägerschaft insgesamt ausreichend belegt sei.
"Ob das Urteil des Thüringer Verfassungsgerichtshofs am Ende zu einer Verbesserung der staatlichen Finanzhilfe in Thüringen führen wird, bleibt abzuwarten", so das Resümee von Oberkirchenrätin Ruth Kallenbach nach der mündlichen Verhandlung.