Rahmenbedingungen für die Schulen in freier Trägerschaft
Schulen in freier Trägerschaft werden durch das Grundgesetz und durch Rechte der Europäischen Union in ihrem Bestand geschützt. Mit der Anerkennung der Gründungsfreiheit und der institutionellen Garantie von Schulen in freier Trägerschaft durch unser Grundgesetz ist den Bundesländern die Pflicht auferlegt, freie Schulen zu fördern. Wie hoch die finanzielle Förderung genau sein sollte, lässt sich aus den Gesetzestexten nicht ableiten. Eine sehr unterschiedlich ausgestaltete Regelung in den Bundesländern ist die Folge.
Das seit 2015 geltende Gesetz über die Schulen in freier Trägerschaft bemisst die Finanzhilfen für Freie Schulen nach den staatlichen Schülerkosten. Demnach sollen die freien Träger theoretisch 80 Prozent der staatlichen Kosten erhalten. Der im Jahr 2014 einmalig ermittelte Sockelbetrag wurde seitdem jährlich um 1,9 Prozent angehoben, um steigende Personalkosten auszugleichen. Die restlichen 20 Prozent der Kosten finanzieren die Freien Schulen aus Elternbeiträgen und Eigenmitteln. Da das Land die eigenen Kosten bisher nicht verlässlich evaluieren konnte, wurden externe Auswertungen, wie beispielsweise vom Statistischen Bundesamt, benötigt, um die Ausgaben bestimmen zu können. Mit dem Ende des Jahres 2020 liefen diese Regelungen aus und wurden durch eine neue Berechnungsmethode ersetzt.
Auf der Grundlage eines Evaluationsberichts des Thüringer Bildungsministeriums sowie des Schülerkostengutachtens des ISW wurden die tatsächlichen staatlichen Schülerkosten ermittelt und für die einzelnen Schularten in Anlage 1 des ab 1.1.2021 gültigen Gesetzes verankert. Auch wurde unter Bezugnahme auf die tatsächlichen Personaltarifsteigerungen im staatlichen Schulsystem sowie den Verbraucherpreisindex des statistischen Landesamtes eine neue Dynamisierungsformel gefunden (Verhältnis der Variablen: 80 zu 20). Darüber hinaus steht den Schulen in freier Trägerschaft ab dem Jahr 2021, analog der staatlichen Schulen, ein Schulbudget in Höhe von 30 Euro pro Schüler zu. Für zukünftige Finanzbedarfe der Schulen in freier Trägerschaft, die sich aus Änderungen im staatlichen System ergeben (z. B. Änderung der Besoldungsgruppe für Grundschullehrer), wurde eine entsprechende Öffnungsklausel eingeführt. Eine zeitliche Befristung dieser Regelungen gibt es nicht mehr, vielmehr wird es in regelmäßigen Abständen zu einer externen Evaluation unter Beteiligung der freien Schulträger kommen.
Im Rahmen der Gesetzesnovellierung 2020 wurde zudem der Zugang für Lehrkräfte freier Schulträger an den staatlichen Weiterbildungsmaßnahmen geöffnet, sodass zukünftig nicht nur Fortbildungen sondern auch qualifizierende Weiterbildungen nutzbar sind.
Schulart | Kostenerstattung für freie Schulen (gültig bis 31.12.2020) |
Kostenerstattung für freie Schulen (Gesetzentwurf ab 01.01.2021) |
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Grundschule (ganztags, gebunden) | 5.607,- Euro | 6.244,- Euro |
Grundschule (nicht ganztags) | 4.248,- Euro | 4.356,- Euro |
Regelschule/Gemeinschaftsschule | 5.667,- Euro | 6.304,- Euro |
Gymnasium | 4.966,- Euro | 6.708,- Euro |
Die vollständigen Grafiken zum Vergleich der Ausgaben im Freistaat Thürigen für staatliche und freie Schulen können Sie schulartenspezifisch [Grundschule (ganztags, gebunden), Grundschule (nicht ganztags), Regelschule, Gymnasium] downloaden.